Unsere AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der Fa. Albert Maier Industrie- und Baumaschinen e. K., Stündln 1, 94094 Malching

1. Angebote

Vertragsschluss, ausschließlicher Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers.

1.1. Kaufverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden genannt: AGB) zustande.

Sie gelten auch für alle künftigen Verträgen zwischen den Vertragsparteien, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen und die gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verkäufers abbedingen.

Verwendet der Käufer im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Verkäufer hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, daß der Käfer darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Verkäufers widersprechen.

Soweit die AGB des Verkäufers keine ausdrückliche Reglung treffen, gilt das Gesetz. Dieses kann durch AGB de Käufers nicht zum Nachteil des Verkäufers abbedungen werden.

Vertragsabschlüsse erfolgen grundsätzlich schriftlich. Etwaige zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich lediglich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Eigenschaftszusicherung durch den Verkäufer, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers.

Der Käufer ist verpflichtet, ihm zugehende Kaufvertragsbestätigungen, Abrechnungen und sonstige Mitteilungen unverzüglich auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und Einwendungen mündlich spätestens innerhalb von einer Woche und schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu erheben. Andernfalls gilt deren Inhalt als zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Falls ein schriftlicher Abschluß des durch diese AGB näher geregelten Vertrages unterblieben sein sollte und für den Inhalt der mündlichen Vertragsabsprachen Uneinigkeit bestehen sollte, kommt ein Vertrag ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB spätestens mit Übergabe des Kaufgegenstandes oder der Erbringung der sonstigen Leistung an den Käufer oder seinen Bevollmächtigten zustande.

1.2. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend.

Sämtliche mündlichen und schriftlichen Angaben über den Kaufgegenstand, wie beispielsweise in Werbeunterlagen, Abbildungen, Verzeichnissen oder sonstigen Unterlagen über technische Leistungen, Betriebseigenschaften und Verwendbarkeit für den von dem Käufer beabsichtigten Verwendungszweck sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer Vertragsbestandteil.

Der Verkäufer haftet nicht für die Richtigkeit von Herstellerangaben. Er verpflichtet sich jedoch gegenüber dem Käufer, diesem etwaige Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen des Käufers unverzüglich abzutreten.

Die Angebotsunterlagen bleiben bis zum Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Vertragsparteien Eigentum des Verkäufers. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

2. Lieferung, Lieferungsort, -zeit, Verzögerungen und sonstige Bestimmungen, Prüfungspflicht

2.1. Erfüllungsort für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle am Sitz des Verkäufers, oder nach Wunsch des Verkäufers der Standort des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ist die Anlieferung durch den Verkäufer bei dem Käufer oder an einem Drittstandort vereinbart, trägt der Käufer die Gefahr ab dem Beginn der Aufladung. Die Abladung ist durch den Käufer durchzuführen. Sofern ausnahmsweise Abladung durch den Verkäufer vereinbart ist, erfolgt die Abladung neben dem Fahrzeug.

2.2. Bei der Abladung entstehende Wartezeiten von mehr als 1 Stunde werden dem Käufer angemessen berechnet.

2.3. Kranabladungen durch den Verkäufer erfolgen auf die Gefahr des Käufers und werden gesondert berechnet.

2.4. Art und Menge der gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nachzuprüfen und Fehlmengen und erkennbare Mängel spätestens mündlich innerhalb einer Woche und schriftlich innerhalb zwei Wochen mitzuteilen. Teillieferungen darf der Käufer nur zurückweisen, wenn die Teillieferung für den Käufer nicht verwendbar ist.

2.5. Lieferfristen werden unverbindlich benannt und gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung. Soweit sich diese erheblich verzögert, ist er Verkäufer verpflichtet, dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Verbindliche Lieferfristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Soweit der Käufer den Transport durchführt, gilt die Lieferfrist mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft an den Käufer als eingehalten.

Verzögert sich die Lieferung um mehr als 8 Wochen ab dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin, ist der Käufer berechtigt, gem. §§ 284, 326 BGB von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen dieses Vertrages zu verlangen.

2.6. Vereinbarte Abrufzeiten sind durch den Käufer genau einzuhalten. Kommt der Käufer nach einnmaliger Mahnung und angemessener Fristsetzung seiner Abrufverpflichtung nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen und für die Lagerung der Ware ein angemessene Vergütung zu verlangen. Die Ware lagert dann auf Gefahr des Käufers.

 

3. Nebenleistungen

Übernimmt der Verkäufer Nebenleistungen, wie etwa Montagen oder Demontagen etc., erfolgt hierüber ein gesonderter Vertragsschluß, der die Rechte aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag nicht berührt. Die Nebenleistungen sind vom Käufer gesondert zu vergüten und werden vom Verkäufer gesondert abgerechnet.

 

4. Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherungsrechte

4.1 Die Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer bestehenden Forderungen bis zu einer Höhe von 10 % des realisierbaren Wertes der Ware in ihrer Eigenschaft als Sicherungseigentum Eigentum des Verkäufers.

Der Käufer verwahrt die Ware für den Verkäufer als Besitzdiener. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Ware zu besichtigen und sachdienliche Aufklärung zu erhalten. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verkäufers in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.

Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf Verbindlichkeiten, die im Falle einer Insolvenz des Käufers durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

Die Einstellung einzelner Forderungen in die laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung im Rahmen der laufenden Rechnung verändern den Eigentumsvorbehalt nicht. Soweit der Käufer den Kaufpreis durch die Begebung von Wechseln zahlt, erfolgt die Zahlung erfüllungshalber und läßt den Eigentumsvorbehalt im Hinblick auf diese Teilforderung erst mit ordnungsgemäßer Einlösung des Wechsels erlöschen.

Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer nach einmaliger Mahnung berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nach seiner Auswahl in Höhe der Restverbindlichkeit des Käufers zuzüglich eines angemessenen Vorschusses für den zu erwartenden Schadensersatz einschließlich der Rechtsverfolgungskosten an sich zu nehmen. Der Käufer verpflichtet sich mit Vertragsunterzeichnung, die über den Verbleib der Ware erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die notwendigen Unterlagen herauszugeben und gestattet bereits mit Unterzeichnung des Kaufvertrags unwiderruflich unter Verzicht auf die Ausübung seines Besitzrechtes den ungehinderten Zutritt des Verkäufers oder seiner Beauftragten zur Vorbehaltsware und deren Abholung.

4.2. Wird unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird wertanteilmäßig Eigentum des Verkäufers.

Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er bereits jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache unentgeltlich zu verwahren.

4.3. Wird Vorbehaltsware durch den Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware bestimmt sich nach dem Rechnungsbetrag des Verkäufer zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer

Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Mitteigentum entspricht. Auch diese Rechte bleiben bestehen, solange dem Verkäufer gegen den Käufer noch Forderungen im Sinne der Ziffer 2.1. zustehen.

4.4. Wird Vorbehaltsware durch den Käufer vermietet, tritt der Käufer schon jetzt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus den gegenwärtigen und künftigen Mietverträgen an den Verkäufer ab. Des weiteren tritt er seine gegenwärtigen und künftigen Herausgabeansprüche gegen die Mieter an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer verpflichtet sich zur Erteilung der Auskünfte und der Übergabe der Geschäftsunterlagen über die abgeschlossenen Mietverträge und entsprechender Listen gem. Ziffer 3.1. dieses Vertrages.

4.5. Wird Vorbehaltsware durch den Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten, oder den den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechen einschließlich eines Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek an nächst offener Rangstelle ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

4.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, wie die Forderungen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen auf den Verkäufer tatsächlich rechtlich übergehen. Zu anderen Verfügungen bezüglich der Vorbehaltsware, insbesondere der Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

4.7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den obigen Bestimmungen an den Verkäufer abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, wie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer und Dritten gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

4.8. Solange Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers bestehen, ist der Käufer verpflichtet, die Ware insbesondere bei Benutzung in ordnungsgemäßem und technisch voll funktionsfähigem Zustand zu halten. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahren der Beschädigung, des Untergangs und des Diebstahls der Ware zu tragen und die Ware gegen diese Risiken und sonstige marktübliche Risiken angemessen zu versichern und dieses gegenüber dem Verkäufer auf Verlangen nachzuweisen, sofern der Verkäufer die Ware nicht gegen die oben genannten Risiken versichert hat. Etwaige Leistungsansprüche gegenüber seiner Versicherung im Zusammenhang mit der durch den Verkäufer gelieferten Ware tritt der Käufer an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Gleiches gilt für die Ansprüche gegenüber den Schädigern oder sonstigen schadensersatzpflichtigen Dritten, soweit diese Ansprüche nicht auf die Versicherung des Käufers übergegangen sind.

Für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist der Käufer verpflichtet, die Ware ausschließlich mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers zu veräußern und mit dem Erwerber die direkte Zahlung jenes Kaufpreises an den Verkäufer zu vereinbaren und dem Verkäufer die Vertragsunterlagen über die Weiterveräußerung unverzüglich zu übermitteln.

4.9. Sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Dritte in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen erfolgen, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch nötigen Unterlagen zu unterrichten und darüber hinaus die zwangsvollstreckenden Dritten auf die Rechte des Verkäufers schriftlich hinzuweisen und hiervon dem Verkäufer einen Durchschlag zu übermitteln.

4.10. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und die Vorbehaltsware sofort herauszugeben, den Einzug sämtlicher Forderungen zu unterlassen und etwa noch eingehende Beträge unverzüglich dem Verkäufer zuzuleiten, und keine Vorbehaltsware mehr zu veräußern, zu verwenden, einzubauen oder zu benutzen. Die diesbezüglich durch den Verkäufer erteilten Ermächtigungen bzw. Vollmachten erlöschen mit sofortiger Wirkung.

4.11. Soweit der realisierbare Wert der Vorbehaltsware 10 % der gesamten Forderung des Verkäufers gegen den Käufer übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, an durch ihn nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählenden Vorbehaltswaren das Volleigentum auf den Käufer zu übertragen. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen sowohl das Eigentum an der Vorbehaltsware als auch die abgetretenen Forderungen einschließlich deren Nebenruchlen auf den Käufer über.

4.12. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu folgenden Konditionen zu verwerten und die Verwertungskosten entsprechend dem tatsächlichen angemessenen Aufwand zu berechnen:

— marktgängige Waren, nicht älter als 6 Monate: – 20 % des Einstandspreises des Käufers
— sonstige Waren: – 30 % des Einstandspreises des Käufers.

 

5. Gewährleistungshaftung und -ausschluss, Mängelrügen

5.1. Bestimmte Eigenschaften des Kaufgegenstandes werden nicht zugesichert.

5.2. Bei gebrauchten Kaufgegenständen erfolgt der Verkauf wie besichtigt und unter Ausschluß jeglicher Gewährleistungsansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer.

5.3. Bei der Veräußerung neu hergestellter Kaufgegenstände beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate.

5.4. Der Käufer ist verpflichtet, alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Lieferung spätestens mündlich innerhalb einer Woche, schriftlich innerhalb zwei Wochen, jedenfalls vor Verarbeitung, Einbau oder Weiterveräußerung schriftlich anzuzeigen und die mangelhafte Ware vorläufig unentgeltlich zu verwahren und dem Verkäufer die Besichtigung anzubieten.

5.5. Soweit der Verkäufer wegen Mängel oder positiver Vertragsverletzung zur Gewährleistung verpflichtet ist, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl nachzubessern oder einen mangelfreien Kaufgegenstand ersatzweise zu liefern. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl unter Ausschluß weitergehender Schadensersatzansprüche berechtigt, angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.

5.6. Soweit der Verkäufer eine Eigenschaft im Sinne des § 459 BGB zugesichert hat, sind weitergehende Schadensersatzansprüche im Sinne des § 463 BGB nicht ausgeschlossen.

5.7. Der Käufer ist verpflichtet, von dem Verkäufer eine Weisung über sein weiteres Verhalten bei der Mängelbeseitigung und Ablieferung einzuholen und diese unbedingt zu befolgen. Eigenmächtige Nachbesserungen des Käufers führen zu einem Ausschluß des Nachbesserungsanspruches bzw. Ersatzlieferungsrechtes.

 

6. Allgemeine Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

6.1. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verschuldens bei Vertragshandlungen, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung und nicht vorhersehbarer Schäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Verkäufer nicht gem. § 831 BGB exculpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlicher Vertragspflichten) beziehen und nicht Gesundheitsschäden Gegenstand der strittigen Forderung sind und nicht die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz möglich ist.

6.2. Die Haftung des Verkäufers ist grundsätzlich begrenzt auf den jeweils entstehenden unmittelbaren typischerweise vorhersehbaren Schaden.

Für mittelbare Schäden ist der Verkäufer nur schadensersatzpflichtig, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder im Rahmen von durch die Versicherungsaufsichtsbehörden genehmigten Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können und kein Fall der Leistungsfreiheit des Versicherers vorliegt oder vorläge.

6.3. Der Verkäufer ist verpflichtet, etwaige ihm gegen Dritte – insbesondere Versicherungen – zustehende Schadensersatzansprüche, soweit er diese nicht zur Abdeckung seiner eigenen Schadensersatzpflichten benötigt, auf Verlangen an den Käufer abzutreten, soweit dies nicht in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist.

 

7. Kaufpreis

7.1. Die vom Verkäufer angebotenen oder mündlich vereinbarten Verkaufspreise sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ohne vom Verkäufer übernommene Nebenleistungen, wie etwa Montagen oder Demontagen, und gelten ab dem Erfüllungsort gemäß Ziffer 2.1. S. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

7.2. Darüber hinaus gilt für Verträge mit einer Lieferzeit von bis zu vier Monaten der im jeweiligen Kaufvertrag vereinbarte Nettopreis. Die Berechnung einer in diesem Zeitraum etwa veränderten Mehrwertsteuer bleibt jedoch vorbehalten.

7.3. Bei Verträgen mit einer über vier Monate hinausgehenden Lieferzeit geltend die jeweils gültigen Listenpreise des Verkäufers, soweit sich die Veränderung – gemessen an der Preisentwicklung vergleichbarer Produkte – in den Grenzen billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB des Verkäufers hält und im wesentlichen auf einer Preisveränderung des Vorlieferanten des Verkäufers und/oder von Transportkosten beruht.

7.4. Etwa vereinbarte Umsatzrabatte oder sonstige Rückvergütungen entfallen bei Verzug des Käufers von mehr als einem Monat sowie bei außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder beantragten oder eröffneten Insolvenzverfahren.

 

8. Zahlung, Rechte des Verkäufers bei Vermögensverfall des Käufers, Rücktritts-/Schadensersatzrechte des Verkäufers

8.1. Soweit es sich nicht um Barverkäufe handelt, werden Kaufpreise innerhalb 8 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge fällig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

8.2. Soweit Skonti vereinbart werden, erfolgt dies unter der Voraussetzung, daß der Käufer nicht mit anderen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist. Skontierungsfähig ist ausschließlich der Warenwert ohne Fracht, Verpackung und Palettierung.

8.3. Scheck- und Wechselzahlungen erfolgen erfüllungshalber. Zahlungen durch Wechsel bedürfen der Zustimmung des Verkäufers. Die Diskont- und Wechselspesen trägt in jedem Fall der Käufer.

8.4. Bei Verzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzforderungen bleibt unberührt.

8.5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die ernsthaft und gewissenhaft darauf schließen lassen, daß in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, oder der Käufer bereits bei Vertragsschluß nicht mehr ausreichend kreditwürdig oder zahlungsfähig war und dadurch der Anspruch auf die Zahlung des Kaufreises oder sonstiger Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen gefährdet sind, ist der Verkäufer berechtigt, die Gegenleistung solange zu verweigern, bis der Kaufpreis und die sonstigen Forderungen bewirkt sind oder Sicherheit hierfür geleistet wurde.

8.6. Darüber hinaus kann der Verkäufer entweder von dem Kaufvertrag zurücktreten, oder die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, wenn er den Käufer ein weiteres Mal unter Fristsetzung gemahnt hat und ihm eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat.

8.7. Der Verkäufer ist ferner berechtigt, sämtliche weiteren Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

 

9. Beschränkung von Aufrechnungs-, Zurückbehaltungs-, Leistungsverweigerungs-, Abtretungs- und Einziehungsermächtigungsbefugnissen des Käufers

9.1. Der Käufer ist berechtigt, gegen Forderungen des Verkäufers mit Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder mindestens als zugunsten des Käufers durch gerichtlichen Hinweis als entscheidungsreif bezeichnet sind.

9.2. Die Befugnis des Käufers, Ansprüche und insbesondere Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.

 

10. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Der Kaufvertrag unterliegt nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2. Für Kaufleute ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, unbeschadet jedoch des Rechts des Verkäufers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

10.3. Für Nichtkaufleute gilt: Hat der Käufer in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

 

11. Vertragslücken

Sollte sich eine Regelungslücke in diesem Vertrag herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Die Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, die lückenhaften Vertragsbestandteile durch solche Vertragsbestimmungen zu ergänzen, die dem insgesamt gewollten Vertragsinhalt wirtschaftlich und in rechtlich zulässiger Weise entsprechen oder ihm möglichst nahe kommen.